Aufgrund neuer Bundesgerichtsurteile sowie der Beurteilung neuer Sachverhalte hat die ESTV verschiedene Praxisfestlegungen im Entwurf publiziert. EXPERTsuisse hat sich zu verschiedenen Themen kritisch geäussert.
Aufgrund neuer Bundesgerichtsurteile sowie der Beurteilung neuer Sachverhalte hat die ESTV verschiedene Praxisfestlegungen im Entwurf publiziert. EXPERTsuisse hat sich zu verschiedenen Themen kritisch geäussert:
- Aktivmitgliederbeiträge
Im Entwurf werden Begriffe verwendet, die kaum messbar und abstrakt sind, was die Praktikabilität einschränkt, wie insbesondere bei der Überprüfung der Entgeltlichkeit und der Bestimmung des Mitgliederbeitrags ohne Gegenleistung (Nicht-Entgelt).
- Festsetzungsverjährung
Neu sollen die Einreichung der 4. Quartalsabrechnung sowie die Jahreskorrektur innerhalb der gesetzlichen Frist verjährungsunterbrechende Wirkung haben. Zudem soll dies rückwirkend eingeführt werden. EXPERTsuisse ist der Meinung, dass alle Korrekturen und Deklarationen, die innerhalb der gesetzlichen Finalisierungsfrist für die betreffende Steuerperiode erfolgen, nicht verjährungsunterbrechend sein können. Die Finalisierungsfrist sollte die Administrierung der vorausgegangenen Steuerperiode bis zum letzten Tag ermöglichen.
- Flugzeughaltestrukturen
EXPERTsuisse äussert Unstimmigkeiten in der Terminologie und bei den verwendeten Begriffen und weist auf verschiedene unklare Beispiele hin. Die ESTV sieht zudem Anforderungen vor, die über die gesetzlichen und gerichtlichen Anforderungen hinausgehen. Solche Verschärfungen sind stossend und sollten korrigiert werden
4.Zusammenschluss zum energierechtlichen Eigenverbrauch (ZEV)
EXPERTsuisse äussert erhebliche Bedenken hinsichtlich wirtschaftlicher und rechtlicher Implikationen des Entwurfs:
- Vom Vermieter individuell gelieferter Strom stellt neu Nebenkosten dar, die zu einer komplexen Abrechnung führen, bei der Nebenkosten teilweise steuerbar und teilweise ausgenommen fakturiert werden müssen.
- Die Schaffung einer separaten neuen MWST-Person durch den Aussenauftritt des Mieter-ZEVs könnte zu einer erheblichen Anzahl neuer Steuerpflichtiger führen.
- Preisfestsetzung des Eigenverbrauchstroms: die Taxe Occulte könnte von jedem Mieter angefochten werden, was die Rentabilität der Anlagen um 8.1% verringern würde.
5. Vorsteuerabzug
In diesem Entwurf wurden verschiedene aktuelle Gerichtsentscheide, die sich positiv für die Steuerpflichtigen auswirken, nicht übernommen. Zudem sollten auch alle aktuellen Urteile des Bundesgerichts und Bundesverwaltungsgerichts einfliessen. EXPERTsuisse bemängelt erneut verschiedene Verschärfungen sowie Regelungen mit unklarer praktischer Umsetzung.