Vernehmlassung zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes

Stellungnahme 19.03.2026

Stellungnahme von EXPERTsuisse

Die Kernanliegen von EXPERTsuisse sind insbesondere:

  1. Belassen der bestehenden Regeln zu Leistungskombinationen. Die Steuerbelastung des Verbrauchs in bestimmten Sektoren (z.B. Hotellerie, Detailhandel und Bäckereien) soll über die Anpassung des Steuersatzes geschehen.
  2. Die Ausweitung der Plattformbesteuerung auf sämtliche Dienstleistungen würde die Gleichbehandlung aller Dienstleister fördern (Wettbewerbsneutralität), die Steuererhebung für die Behörden und die Abwicklung für Selbständige sowie KMU vereinfachen. Zudem würde die Steuerbasis des Inlandkonsums auf die gesetzlich vorgesehene Besteuerung verbreitert. Damit ist sichergestellt, dass das Steuersubstrat für in der Zukunft entstehende neuartige Leistungen im Bereich KI, E-Commerce, Sharing und Gig Economy erhalten bleibt und Startups und KMU für ihre Innovationen die unabdingliche Rechtssicherheit erfahren.
  3. Abschaffung der systemwidrigen Bezugsteuerregelung für Emissionsrechte und Wiedereinführung einer neuen Steuerausnahme in Art. 21 MWSTG zur Verhinderung von Mehrwertsteuer-Betrug.
  4. Die gesetzliche Definition von unbestimmten Begriffen, die eine Steuerpflicht auslösen oder eine Steuerausnahme begründen, sind aus verfassungsrechtlichen Gründen im Gesetz zu definieren, so insb. der Begriff der elektronischen Dienstleistungen und jener der Emissions- und ähnlichen Rechte. Dies schafft Rechtssicherheit.
  5. Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die Steuerperiode dem Geschäftsjahr anzupassen. Diese Möglichkeit ist seit 15 Jahren im Gesetz vorgesehen und sollte nun zügig umgesetzt werden, da technisch nichts mehr dagegenspricht. Diese Massnahme verbessert Transparenz und Steuerehrlichkeit.
  6. Eliminierung der weltweit einzigarten, erhebungstechnisch schwierigen und standort-politisch unvorteilhaften Regel, die Steuer vom ausländischen Leistungserbringer zu erheben, wenn der inländische Steuerpflichtige bereits über eine MWST-Nummer ver-fügt. Mit den Anpassungsvorschlägen 6 - Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 und Ziff. 3 Vorentwurf MWSTG sowie 23 - Art. 45 Abs. 1 Bst. a Vorentwurf MWSTG können Mehrfachbesteuerungen verhindert und die Angriffsfläche des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts im Umfeld der jüngsten Verhandlungen zu neuen Handelsabkommen reduziert werden.
  7. Gesetzgeberische Korrektur von Praxis und Judikatur beim Vorsteuerabzug für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen zu Gunsten des Verbrauchsteuerprinzips (geringstmögliche tax occulte, keine rechtsformabhängige Besteuerung von Kapital für unternehmerische Zwecke).

Empfehlung

News 21.10.2025

Nachfolgeregelung

Unterlagen zum Referat vom 21.10.2025 der Sektion Aargau.

News 06.11.2025

ISA 600 / ISA 315

Unterlagen zum Referat vom 06.11.2025 der Sektion Ostschweiz.

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