Revisionsbericht gemäss SA-CH und / oder ISA

Es besteht für die Revisionsstelle bzw. den unabhängigen (Abschluss-)Prüfer die Möglichkeit in ihrem/seinem Bericht auf die weitergehende Beschreibung ihrer/seiner Verantwortlichkeiten für die Prüfung des Abschlusses [1] zu verzichten. Stattdessen kann im Revisionsbericht alternativ auch ein Verweis auf diese Webseite erfolgen.
Nachstehend die weitergehende Beschreibung der Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle bzw. des unabhängigen (Abschluss‑)Prüfers für die Prüfung des Abschlusses [1]. Diese weitergehende Beschreibung ist Bestandteil des Berichtes der Revisionsstelle bzw. des unabhängigen (Abschluss-)Prüfers.

Als Teil einer (Abschluss-)Prüfung in Übereinstimmung mit [dem schweizerischen Gesetz und den SA-CH] [dem schweizerischen Gesetz, den ISA sowie den SA-CH] [den SA-CH] [den SA-CH und den ISA] [den ISA] [2] üben wir, während der gesamten (Abschluss )Prüfung pflichtgemässes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Abschluss [1] aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Ausserkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung relevanten Internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems der Einheit [3] abzugeben. [4]
  • beurteilen wir die Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Verwaltungsrat [5] angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Einheit [3] zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bericht auf die dazugehörigen Angaben im Abschluss [1] aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Berichts erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Einheit [3] von der Fortführung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben.
  • Nur anwendbar für Abschlüsse [1], die in Übereinstimmung mit Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung («true and fair») erstellt worden sind:
    beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Abschlusses [1] insgesamt einschliesslich der Angaben sowie, ob der Abschluss [1] die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreicht wird.
  • Nur anwendbar für die Prüfung in Übereinstimmung mit ISA-CH 600 einer Konzernrechnung:
    erlangen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zur Konzernrechnung abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchführung der Prüfung der Konzernrechnung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
  • Nur anwendbar im Falle einer frühzeitigen Anwendung von ISA-CH 600 (Revised) für die Prüfung einer Konzernrechnung:
    planen wir die Prüfung der Konzernrechnung und führen sie durch, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftsbereiche innerhalb des Konzerns zu erlangen als Grundlage für die Bildung eines Prüfungsurteils zur Konzernrechnung. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht der für Zwecke der Prüfung der Konzernrechnung durchgeführten Prüfungstätigkeiten. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
  • Nur anwendbar für die Prüfung einer Jahresrechnung, die die Definition eines Konzernabschlusses im Sinne von ISA-CH 600 Tz. 1 und 9 (j) erfüllt (bspw. eine Gesellschaft mit Zweigniederlassungen, deren Finanzinformationen durch einen Teilbereichsprüfer geprüft werden: 
    erlangen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb der Gesellschaft, um ein Prüfungsurteil zur Jahresrechnung abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchführung der Prüfung der Jahresrechnung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
  • Nur anwendbar für die Prüfung einer Jahresrechnung, die die Definition eines Konzernabschlusses im Sinne von ISA-CH 600 (Revised) Tz. 1 und 14 (k) erfüllt (bspw. eine Gesellschaft mit Zweigniederlassungen, deren Finanzinformationen durch einen Teilbereichsprüfer geprüft werden:
    planen wir die Prüfung der Jahresrechnung und führen sie durch, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftsbereiche innerhalb der Gesellschaft zu erlangen als Grundlage für die Bildung eines Prüfungsurteils zur Jahresrechnung. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht der für die Zwecke der Prüfung der Jahresrechnung durchgeführten Prüfungstätigkeiten. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil

Wir kommunizieren mit dem Verwaltungsrat bzw. dessen zuständigem Ausschuss [6], unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der (Abschluss-)Prüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschliesslich etwaiger bedeutsamer Mängel im Internen Kontrollsystem, die wir während unserer (Abschluss-)Prüfung identifizieren.

Nur anwendbar für börsennotierte Einheiten:
Wir geben dem Verwaltungsrat bzw. dessen zuständigem Ausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben, und kommunizieren mit ihnen über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und – sofern zutreffend – über Massnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen oder getroffene Schutzmassnahmen.

Nur anwendbar, wenn besonders wichtige Prüfungssachverhalte mitgeteilt werden:
Von den Sachverhalten, über die wir mit dem Verwaltungsrat bzw. dessen zuständigem Ausschuss kommuniziert haben, bestimmen wir diejenigen Sachverhalte, die bei der Prüfung des Abschlusses [1] des Berichtszeitraums am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bericht, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schliessen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus, oder wir bestimmen in äusserst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bericht mitgeteilt werden soll, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

[1] Je nach Prüfungsgegenstand auch sinngemäss für Jahresrechnung / Konzernrechnung / Zwischenabschluss / Finanzaufstellung / Aufstellung.

[2] Sinngemäss für die Vorschriften und Standards wie im Abschnitt «Grundlage für das Prüfungsurteil» des Revisionsberichts angegeben.

[3] Sinngemäss auch für der Gesellschaft / des Konzerns / der Vorsorgeeinrichtung.

[4] Wenn der Abschlussprüfer auch die Verantwortlichkeit hat, ein Urteil über die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems im Zusammenhang mit der Prüfung des Abschlusses abzugeben, dann entfällt die Aussage «jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems der Einheit [3] abzugeben».

[5] oder mit dem Management und – sofern einschlägig – mit den für die Überwachung Verantwortlichen.

[6] Wenn nicht anwendbar, entfällt «bzw. dessen zuständigem Ausschuss».