24. April 2020

Corona-News: Ausschüttungssperren bei Inanspruchnahme von COVID-19-Krediten Sind Dividendenbeschlüsse noch möglich? – Wie steht es um andere Transaktionen mit Aktionären?

Bei Inanspruchnahme von COVID-19-Überbrückungskrediten untersagt die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung die Ausschüttung von Dividenden.

Als Ausschüttungen werden zum einen die liquiditätswirksamen Zahlungen an Aktionäre oder Gesellschafter (Bardividende) bezeichnet, zum anderen aber auch bereits die den Aktionären oder Gesellschaftern aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses zugewiesenen Gewinnbestandteile, die möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt liquiditätswirksam ausbezahlt werden. Unseres Erachtens fallen auch sämtliche weiteren Eigenkapitaltransaktionen (wie etwa der Erwerb eigener Anteile) unter die Restriktionen der Solidarbürgschaftsverordnung. Ebenfalls handelt es sich bei der Verwendung eines COVID-19-Kredits zur Rückzahlung eines Aktionärsdarlehens um eine nicht zulässige Refinanzierung.

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