Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
- in vollen bürgerlichen Ehren und Rechten steht
- Inhaber eines in der Prüfungsordnung aufgeführten Abschlusses ist
- die bestandenen Modulprüfungen als Ganzes nachweist und
- sich über die verlangte qualifizierte Fachpraxis ausweisen kann *
Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird mit der Anmeldung zur Diplomprüfung kontrolliert. Bitte klären Sie frühzeitig ab, ob Sie die entsprechenden Nachweise erbringen können. Das Prüfungssekretariat beantwortet gerne Ihre Fragen dazu.
* Qualifizierte Fachpraxis
Art. 3.41 der Prüfungsordnung regelt die Dauer der qualifizierten Fachpraxis:
Die Kandidierenden haben sich über folgende Praxis auszuweisen, die im Prüfungsjahr der Diplomprüfung in vollem Umfang erbracht sein muss:
- mindestens 7 Jahre kaufmännische Praxis
- und davon mindestens 3 Jahre qualifizierte Fachpraxis, innerhalb derer sie während mindestens 4 Hauptprüfungsperioden in ihrem engeren Tätigkeitsfeld mitwirken müssen.
Art. 3.43 der Prüfungsordnung regelt die Art der qualifizierten Fachpraxis: Als qualifizierte Fachpraxis gilt die Tätigkeit im Rahmen von umfassenden internen oder externen Revisionsarbeiten. Sie können sich auch auf art- und branchenverwandte Tätigkeiten beziehen. Im Einzelfall entscheidet die Prüfungskommission.
Art. 3.45 regelt den Zeitpunkt, ab welchem die qualifizierte Fachpraxis geltend gemacht werden kann:
Die qualifizierte Fachpraxis ist nach Erfüllen der Zulassungsbedingungen gemäss Ziffer 3.31 Bst a lit. 1. – 13. zu erbringen.