Die Richtlinien zur Unabhängigkeit (RzU), Version vom 25. September 2024

Um internationale Weiterentwicklungen des IESBA Code of Ethics nachzuvollziehen, wurden die Richtlinien zur Unabhängigkeit (RzU) nach der Totalrevision im Herbst 2022 erneut im September 2024 aktualisiert.

Das IESBA hat im internationalen Code of Ethics einen neuen Abschnitt aufgenommen, der sich speziell mit der Prüfung von Konzernabschlüssen (Group Audits) befasst, um die besonderen ethischen Herausforderungen und Unabhängigkeitsanforderungen in diesem Bereich klar zu adressieren. Dieser Abschnitt wurde prinzipienorientiert in die Richtlinien zur Unabhängigkeit (RzU) überführt.

Die Komplexität von Konzernprüfungen, die häufig unterschiedliche rechtliche Einheiten und Prüfteams in verschiedenen Ländern umfassen, bringt spezifische Risiken mit sich, insbesondere in Bezug auf Unabhängigkeit, Transparenz und die Koordination zwischen den Teilbereichsprüfern. Durch die neuen Vorschriften sollen diese Risiken besser gemanagt werden, um die Qualität und Integrität von Konzernprüfungen sicherzustellen.

Im neuen Abschnitt 2.3 «Prüfung von Konzernabschlüssen» der RzU (Art. 58 bis Art. 71) werden Beispiele aufgeführt, welche Informationen hinsichtlich der Unabhängigkeitsanforderungen der leitende Prüfer der Konzernprüfung dem Teilbereichsprüfungsunternehmen mitzuteilen hat. Es wird klar definiert, dass vom Teilbereichsprüfungsunternehmen eine Bestätigung zur Einhaltung der relevanten Unabhängigkeitsanforderungen einzufordern ist. Auf die Unabhängigkeitsanforderungen für Einzelpersonen und an der Konzernprüfung beteiligte Unternehmen wird in den Art. 61 – 68 spezifisch eingegangen. Ferner wird in diesem neuen Abschnitt auf die Bestimmung eines verantwortlichen Prüfers und die Massnahmen bei Verstössen gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen eingegangen.

Im Zuge der Aktualisierung wurden zudem einige neue Begriffsdefinitionen im Anhang aufgeführt und die Begriffsdefinition der «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» an die Bestimmungen von Art. 2 Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) angepasst. Demnach gelten seit dem 1. März 2024 kollektive Kapitalanlagen nach Art. 118a Kollektivanlagengesetz (KAG), für die eine nach Art. 9a RAG zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Art. 118i KAG beauftragt werden muss, als Gesellschaften des öffentlichen Interesses.

Alle weiteren Bestimmungen in den RzU bleiben unverändert.

Die aktualisierten Richtlinien zur Unabhängigkeit sind am 15. Dezember 2024 in Kraft getreten und gelten für alle Prüfungen, bei denen der relevante Prüfungszeitraum an oder nach diesem Datum beginnt. Die RzU sind im Mitgliederbereich auf der Website von EXPERTsuisse publiziert und stehen dort als kostenloser Download zur Verfügung.